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Beim Einsatz eines Filtergerätes (ABEK 2-P 3)

muss der Gruppenführer den Einsatz von Filtergeräten angeordnet haben.
die Umluft darf kein Kohlenmonoxid (CO) und max. 0,5 Vol.-% Giftstoffe enthalten.
darf die Umluft kein Kohlendioxid (CO 2 ) und max. 3 Vol.-% Giftstoffe enthalten.
muss die Umluft genügend Sauerstoff enthalten (mind. 17 Vol.-%).
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©2024 Malte Sehmer
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